[dropcap]E[/dropcap]ndlich hat sich der lang ersehnte Nachwuchs angekündigt und die Vorfreude ist riesengroß. Erstlingsausstattung kaufen und Kinderwagen aussuchen, das Kinderzimmer einrichten und alles zuhause vorbereiten – das macht Riesen-Spaß. Weniger unterhaltsam sind hingegen die Formalitäten, die zu klären sind, zum Beispiel der Antrag auf Mutterschutzgeld, die Anmeldung bei der Krankenkasse und der Antrag auf Kindergeld.
Wo, wann und wie beantragt man Kindergeld?
- Eine Antragstellung auf Kindergeld ist frühestens nach der Geburt möglich, während der Schwangerschaft kann der Antrag noch nicht gestellt werden. Das Kind muss gemeldet sein.
- Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegen genommen. Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Das ist in der Regel die Familienkasse, in deren Bezirk die Eltern wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein telefonischer Antrag ist nicht möglich. Der Antrag kann aber auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden – das natürlich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Eltern beziehungsweise Berechtigten.
- Für die Antragstellung sollen Vordrucke verwendet werden, die es bei der Familienkasse gibt. Bei der erstmaligen Antragstellung muss der Antragsvordruck „Anlage Kind“ verwendet werden. Diese Vordrucke können aber auch auf der Internetseite der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de) runtergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag kann in der Familienkasse abgegeben, gefaxt oder per Post geschickt werden.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt und wie hoch ist das Kindergeld?
- Grundsätzlich wird Kindergeld ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Aber auch darüber hinaus besteht unter Umständen Anspruch auf Kindergeld, zum Beispiel für Kinder in der Berufsausbildung.
- Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 184 €, für das dritte Kind 190 € und für jedes weitere Kind 215 €. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt.
Welche Pflichten bestehen, wenn ich Kindergeld beantragt habe und beziehe?
- Wer Kindergeld beantragt hat, ist verpflichtet, der Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in den eigenen Verhältnissen und denen der Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden reichen nicht aus.
- Die Familienkasse muss insbesondere benachrichtigt werden, wenn eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufgenommen wird oder der Ehegatte bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitsgeber Kindergeld beantragt.
- Mitgeteilt werden muss auch, wenn man selbst oder der Ehepartner eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt oder ein Elternteil oder eines der Kinder ins Ausland zieht.
- Ebenfalls sind Mitteilungen notwendig, wenn die Ehegatten sich trennen oder geschieden werden oder ein Kind den bisherigen Haushalt verlässt und außerdem auch in den besonders schweren Fällen, wenn ein Kind verstirbt oder als vermisst gemeldet werden musste.
- Anschriften-Änderungen oder Änderungen der Bankverbindungen müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
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