Pflege der Eltern | Pflegegesetz 2015 als Pflegestärkungsgesetz
Am 1. Januar 2015 wird ein neues Pflegegesetz verabschiedet, das auch als Pflegestärkungsgesetz bezeichnet wird. Neben finanziellen Veränderungen wird das Pflegegesetz 2015 ebenfalls eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ermöglichen. Dadurch soll die Lage der Pflegebedürftigen verbessert und zum Beispiel die Pflege der Eltern daheim aufgewertet werden. Dies sollen flexiblere und verbesserte Leistungen ermöglichen. Die finanziellen Leistungen der Pflegekassen steigen beinahe um vier Prozent. Durch das Gesetz wird die Zahl der Betreuungskräfte vor allem in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht.
Pflegegesetz 2015
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Anspruch auf Pflegegeld
Angehörige haben nur Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie nahestehende Verwandte pflegen. Dazu gehören Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern und Großeltern. Daneben zählen noch Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister sowie Schwäger und Schwägerinnen dazu. Außerdem erhält man Pflegegeld bei der Pflege von Kindern, Pflege- oder Adoptivkindern, die Kinder des Ehegatten/ Lebenspartners, Enkelkinder oder Schwiegerkinder.[/box]
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Erstantragsstellung
Das Pflegeunterstützungsgeld erhält man, wenn man den Antrag dafür beim Versicherungsunternehmen oder der Pflegekasse stellt. Der Antrag sollte sofort gestellt werden und für den Antrag wird eine ärztliche Bescheinigung über den Zustand des zu Pflegenden benötigt.[/box]
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Pflegegeld
Das Pflegegeld wird für alle drei Pflegestufen erhöht. Das Pflegegeld der ersten Stufe steigt von 235 Euro auf 244 Euro an. Bei Pflegestufe zwei wird das Pflegegeld um 18 Euro erhöht und bei der Pflegestufe drei erhalten Betroffene nun 28 Euro mehr im Monat. Positiv bei diesem Gesetz ist, dass die Beträge automatisch umgestellt werden, das heißt die Versicherten müssen keinen Antrag stellen.[/box]
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Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen werden in diesem Pflegegesetz 2015 reformiert. So kann man zukünftig Pflegesachleistungen beantragen, wenn sich zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst um ältere Personen im Haushalt kümmert. Dies soll vor allem die Pflege der Eltern daheim vereinfachen. Bei den Pflegesachleistungen wird übrigens kein Geld ausgezahlt, da der Pflegedienst die Dienstleistung direkt über die zuständige Kasse abrechnet.
Monatlich werden so in der dritten Pflegestufe Leistungen mit einem Wert von bis zu 1612 Euro erstattet. Das ist eine Steigerung von 62 Euro im Monat. Auch die Kosten, die für die stationäre Pflege übernommen werden, sind mit diesem neuem Pflegegesetz erhöht worden. Künftig übernimmt die Pflegekasse ebenfalls 62 Euro mehr für die stationäre Pflege. Diese Pflegesachleistungen können zusätzlich mit der Hilfe von ehrenamtlichen Helfern kombiniert werden. So kann man bis zu 40% der Pflegesachleistungen durch ehrenamtliche Helfer ersetzen.[/box]
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Pflegezeit
Im Pflegegesetz 2015 wird ebenfalls die Pflegezeit reformiert. Bisher konnten sich Angehörige bei einem akuten Pflegefall in der Familie zehn Tage unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen lassen. Durch das neue Gesetz können sich ab Januar Arbeitnehmer ebenfalls zehn Tage freistellen lassen, aber ohne eine Gehaltseinbuße zu erleiden. Dafür zahlt die Pflegeversicherung ca. 90 Prozent von dem Nettolohn des Arbeitnehmers als Pflegeunterstützungsgeld.[/box]
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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Verhinderungspflegen sind oft die erste Anlaufstelle, wenn Angehörige von der Pflege ihrer Eltern oder Familienmitgliedern eine Auszeit brauchen. Kurzzeitpflegen dienen meist dazu, dass Pflegebedürftige kurzfristig vollstationär gepflegt werden können; zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Für diese beiden Pflegeformen gibt es nun auch eine geldliche Aufwertung. Die monatliche Leistung steigt ebenfalls um 62 Euro. Eine weitere Neuheit ist, dass auch beide Varianten der Pflege miteinander kombiniert werden können. So kann man die Leistung zu gleichen Teilen auf beide Pflegevarianten verteilen.[/box]
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Die nullte Pflegestufe
Im Jahr 2013 wurde die nullte Pflegestufe eingeführt. Sie dient vor allem dazu, Demenzkranke, die in ihren alltäglichen Tätigkeiten eingeschränkt waren, einzustufen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit der nullten Pflegestufe Zugang zu den ambulanten Leistungen, die die Pflegeversicherung anbietet. Dazu zählen die teilstationäre Pflege, die sowohl tags, als auch nachts stattfinden kann, und die Kurzzeitpflege. Werden diese Leistungen in Anspruch genommen, reduziert sich das Pflegegeld nicht, wie es bisher der Fall war.[/box]
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Alltagsunterstützung
Für Pflegebedürftige gibt es Unterstützungen im Alltag, wie eine Begleitung für den Weg zum Arzt oder eine Hilfe bei den wöchentlichen Einkäufen. Das Geld für diese Unterstützung im Alltag wird nun für Pflegebedürftige aller Pflegestufen zur Verfügung gestellt. Davor war das Geld nur Menschen mit der nullten Pflegestufe vorbehalten.[/box]
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Umbaumaßnahmen
Der Zuschuss für Umbaumassnahmen in den eigenen vier Wänden steigt ebenfalls mit dem neuen Gesetz. Unter die Umbaumassnahmen fallen Verbreiterungen von Türen für Rollstuhlfahrer oder Rollstuhlrampen. Der Betrag steigt von den bisher üblichen 2557 Euro auf 4000 Euro. Das Geld wird pro Vorhaben abgerechnet. Es gibt noch eine Sonderregelung, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Der Zuschuss pro Umbau war in diesem Fall 10228 Euro. Dieser Betrag steigt auf 16000 Euro pro getätigtem Umbau.[/box]
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Verbesserte finanzielle Unterstützung bei einem Schlaganfall
Bisher erhielten nur Menschen, die, über auf Dauer eingeschränkte Alltagskompetenzen verfügten, zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen. Dies ändert sich nun mit dem neuen Gesetz. Mit dem neuen Gesetz erhalten auch Pflegebedürftige, die körperlich stark eingeschränkt sind, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, Entlastungs- und Betreuungsleistungen. Außerdem können sie ebenfalls niedrigschwellige Angebote nutzen.[/box]
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Erhalt der neuen Ansprüche
Damit die neuen Ansprüche voll genutzt werden können, ist eine Rücksprache mit der Pflegekasse nützlich. Dies empfiehlt auch der GKV-Spitzenverband für Pflegebedürftige und Angehörige. So wird außerdem vermieten, dass ein Pflegedienst beauftragt wird, der mit der eigenen Kasse keinen abgeschlossenen Versorgungsvertrag hat. Das könnte unter Umständen unangenehme Zusatzkosten verursachen. Bei Rücksprache mit der Pflegekasse geht man außerdem auf Nummer sicher, dass man auch alle möglichen Leistungen in vollem Umfang nutzt.[/box]
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Zukünftige bevorstehende gesetzliche Veränderungen
Ein weiteres Gesetz ist von der Bundesregierung für das Jahr 2016 vorgesehen. Es soll den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definieren und das Pflegegesetz 2015 erweitern. Bisher gab es beim Begriff der Pflegebedürftigkeit Unterschiede, je nachdem eben wo die Defizite lagen. Es wurden körperliche, psychische und geistige Defizite unterschieden. Mit dem Gesetz 2016 soll dann zwischen diesen Defiziten kein Unterschied mehr gemacht werden. Die Einstufung der Pflegestufe erfolgt dann nach der Selbstständigkeit der betroffenen Person. Dies würde vor allem eine Besserung für Menschen mit Demenz bringen, die am Anfang ihrer Demenz noch keine körperlichen Defizite aufweisen.[/box]
Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net Werner Heiber